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Das sollte man beachten

Grundsätzlich darf Modellflug nur aufgenommen werden, wenn vom Grundstückseigentümer eine Aufstiegserlaubnis vorliegt. Die kann für Modelle bis 5 Kg und ohne Verbrenner von jedem Eigentümer erteilt werden. Verbrennermodelle und Modelle über 5 kG dürfen nur von zugelassenen Plätzen starten.

Ab August 2005 benötigt jeder Modellflieger eine Haftpflichtversicherung von mindestens 920000,00 Euro. Den Versicherungsnachweis muß er beim Modellflug bei sich tragen.

Jeglicher Modellflug, auch Drachenflug, ist im Abstand von 1,5 Km zu der Begrenzung von Flugplätzen verboten. Siehe LuftVG §16 Abs5. Nichtbeachtung kann als Eingriff in den Luftverkehr gewertet werden.

Diese Vorschrift wird im Bereich der Großen Höhe in Delmenhorst vielfach von verschiedenen Personen missachtet. Missachtung zieht in Zukunft unweigerlich eine Strafverfolgung nach sich.

Änderung Luftverkehrszulassungsordnung

Segler und Elektroflugmodelle bis 5 Kg waren bisher laut LuftVZO von einer Versicherungspflicht ausgenommen. Das hat sich ab 27.07.2005 geändert. Ab dem genannten Datum sind alle Modellflugzeuge, gleich welcher Bau-, Antriebs-, Steuerart oder Gewichtsklasse versicherungspflichtig. Dies gilt auch für kleine von Baumärkten vertriebenen Fertigmodellen und Slowflyer. Die Haftungsgrenzen sind neu geregelt und liegen z.Z bei 920.000,00 Euro. Jeder Modellflieger sollte die neue Gesetzeslage kennen und beachten.

Mitglieder im Deutschen Aero Club oder Deutschen Modellflieger Verband sind automatisch ausreichend versichert. Andere Modellflieger die keinem Verein mit einer solchen Versicherung angehören, müssen vor Aufnahme des Modellflugs eine Versicherung abschliessen, da ein fehlender Versicherungsschutz nach § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG bestraft wird.


Ein weiterer Artikel mit der Überschrift -Strafbar- befindet sich in der Zeitschrift Test Nr.1 Januar 2006. Als Auszug ist da nachzulesen:

Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht mehr zuständig. Wer also ein solches Spielzeug ohne entsprechende Versicherung betreibt, macht sich strafbar. Den Versicherungsnachweis hat man mit sich zu führen. Ende des Auszuges.

Allgemeine gesetzliche Vorschriften

Das Luftverkersgesetz § 1 Abs.2 sagt aus was Luftfahrzeuge sind. Dazu zählen:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler
  • Luftschiffe
  • Segelflugzeuge
  • Motorsegler
  • Frei- und Fesselballone
  • Drachen
  • Rettungsfallschirme
  • Flugmodelle
  • Luftsportgeräte
  • sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte sofern sie die Höhe von mehr als dreissig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
 
Modellfluggruppe des LSV-Delmenhorst e.V., Powered by Joomla! and designed by SiteGround web hosting